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Einkaufsbedingungen und AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EUGEN WOLF Metallwarenfabrik GmbH und Co KG

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der EUGEN WOLF Metallwarenfabrik GmbH und Co KG (nachfolgend „EWOLF“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers wird umfassend widersprochen, es sei denn, die EWOLF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (z. B. Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. eine Bestätigung in Textform maßgebend.
    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller oder der EWOLF gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Ein Angebot von EWOLF ist immer freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. EWOLF ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform anzunehmen. Angaben in Prospekten oder Verkaufsunterlagen sind unverbindlich, sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
    2. Konstruktionsänderungen, Abweichungen im Farbton sowie änderungen des Lieferumfangs seitens EWOLF bleiben vorbehalten soweit diese änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von EWOLF für den Besteller zumutbar sind.
  3. Preise, Zahlung
    1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und Verladung, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    2. Die Forderung von EWOLF gegen den Besteller wird mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. Der Rechnungsbetrag ist rein netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung, so kommt er in Zahlungsverzug. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist EWOLF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. für den ausstehenden Betrag zu fordern; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    3. Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig.
    4. EWOLF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und die Bezahlung der noch offenen Forderung aus dem betreffenden Vertragsverhältnis als gefährdet erscheinen lassen (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gehäufte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Verlust der Kreditwürdigkeit durch Hingabe ungedeckter Schecks). In diesem Fall ist EWOLF – gegebenenfalls nach Fristsetzung – auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
    5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenforderungen zurückzuhalten oder mit diesen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Lieferung, Lieferzeit
    1. Die von EWOLF in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurden Die Einhaltung der Fristen und Termine durch EWOLF setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit EWOLF die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung nicht durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die von EWOLF nicht zu vertreten sind, verhindert wird. Sofern solche Ereignisse EWOLF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EWOLF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber EWOLF vom Vertrag zurücktreten.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so kann EWOLF den daraus entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
    5. Gerät EWOLF in Verzug oder wird ihre Leistungspflicht, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VIII beschränkt. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der EWOLF liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. EWOLF wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
    6. EWOLF ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand entsteht, es sei denn, die EWOLF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  5. Gefahrübergang
    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder EWOLF noch andere Leistungen (z.B. Versandkosten oder Anlieferung) übernommen hat. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn des Verladevorgangs.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
    3. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von EWOLF. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen versicherbare Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden) versichert.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. EWOLF behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) zur Sicherung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen vor (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von EWOLF.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. VI., Abs. (7)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    3. Der Kunde hat EWOLF über Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EWOLF die im Zusammenhang mit der Verhinderung dieser Zugriffe entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
    4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von EWOLF als Hersteller. EWOLF erlangt hierdurch Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei EWOLF eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an EWOLF. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, EWOLF anteilig das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
    5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an EWOLF ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). EWOLF ermächtigt den Kunden widerruflich, die an EWOLF abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
    6. EWOLF wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Surrogate insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei EWOLF.
    7. Tritt EWOLF bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insb. Zahlungsverzug) vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist EWOLF berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt EWOLF, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  7. Mängelrechte
    1. Ist die gelieferte Ware infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Ursache mangelhaft oder verstößt sie gegen eine Garantiezusage, so hat der Besteller Mängelrechte.
    2. Die Ware gilt als vom Besteller genehmigt, wenn EWOLF nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung an den Besteller, oder an den von ihm bestimmten Dritten, eine Mängelrüge in Textform zugeht. Dies gilt nur für offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge EWOLF nicht binnen zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Auf Verlangen von EWOLF ist die beanstandete Ware frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EWOLF die Kosten des günstigsten Versandweges.
    3. Ersetzte Teile der mangelhaften Ware werden Eigentum von EWOLF.
    4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die EWOLF aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird EWOLF nach Wahl des Bestellers ihre Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an diese abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen EWOLF bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
    5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von EWOLF den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    6. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte, wird  EWOLF auf ihre Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch EWOLF ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen. Voraussetzung ist, dass dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
    7. Die vertragsgemäße Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  8. Haftung auf Schadensersatz
    1. Die Haftung von EWOLF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. eingeschränkt.
    2. EWOLF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. Soweit die EWOLF gemäß Ziff. VIII Abs. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die EWOLF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die EWOLF bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EWOLF für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von TEUR 100 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    5. Kommt EWOLF in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er nur berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.
    6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der EWOLF.
    7. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII. gelten nicht für die Haftung der EWOLF wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Verjährung
    1. Mängelansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit einer Garantiezusage von EWOLF verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, hilfsweise mit Meldung der Abnahmebereitschaft. Für grob fahrlässiges, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, Ansprüche auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Eventuelle Streitigkeiten werden durch die für den Sitz von EWOLF zuständigen Gerichte entschieden. EWOLF ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts gemäß Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Bei Klagen an den für den Sitz des Bestellers zuständigen ausländischen Gerichten kann der Lieferer auf die Anwendung deutschen Rechts verzichten, wobei die AGB im zulässigen Umfang zur Anwendung gelangen.
  11. Salvatorische Klausel
    1. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt (§ 306 BGB).

Stand 10/2013

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